Vorsätzliches und rücksichtsloses Handeln sind tatbestandsimmanent und wirken in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten nicht verschuldenserhöhend. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich und betreffend die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eventualvorsätzlich. Besondere Beweggründe, die an der Tatschwere etwas ändern würden, sind indes nicht bekannt. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Beweggründen; es wäre ein Leichtes gewesen, sich an die signalisierte Geschwindigkeit zu halten und somit die Tat zu vermeiden.