Unter den dazumal gegebenen Umständen kann das Ausmass der verschuldeten Gefährdung – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als noch vergleichsweise gering bezeichnet werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte allerdings so oder anders eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge, was indes tatbestandsimmanent ist. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen nicht. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus und das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht.