Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung nur sehr kurz erfolgte. Der Beschuldigte erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 31 km/h, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung