Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich die Höchstgeschwindigkeit überschritt und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf nahm. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden lag, war sein Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern gedankenlos. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung nur sehr kurz erfolgte.