Dies umso mehr, als der Beschuldigte aus einer Kurve herauskommend beschleunigte (die Strasse mithin nicht nur geradlinig verläuft) und es sich beim Gurnigel bekanntermassen um ein beliebtes Ausflugsziel handelt bzw. die dortige Bergstrecke mit ihrer Streckenführung und den Kurven gerichtsnotorisch unter Motorradfahrenden äusserst beliebt ist. In Anbetracht der Umstände und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte mit der hier in Frage stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 31 km/h in Rüti bei Riggisberg nicht