Auch wenn im konkreten Moment der Messung bzw. Aufzeichnung keine anderen Verkehrsteilnehmer zu sehen sind, so musste der Beschuldigte ohne Weiteres mit der Möglichkeit rechnen, dass sich auch andere Fahrzeuge auf besagter Strasse fortbewegen respektive plötzlich auftauchen könnten. Dies umso mehr, als der Beschuldigte aus einer Kurve herauskommend beschleunigte (die Strasse mithin nicht nur geradlinig verläuft) und es sich beim Gurnigel bekanntermassen um ein beliebtes Ausflugsziel handelt bzw. die dortige Bergstrecke mit ihrer Streckenführung und den Kurven gerichtsnotorisch unter Motorradfahrenden äusserst beliebt ist.