16 zu gefährden oder zu verletzen. Hierbei muss es nicht zu einem Unfall kommen und es muss auch keine konkrete Gefahr geschaffen werden. Es genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Ob dabei entgegenkommende Verkehrsteilnehmer oder etwa auch Beifahrer gefährdet werden, spielt keine Rolle (vgl. GIGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 90 SVG). Der Beschuldigte war vorliegend nicht alleine, sondern mit einer Beifahrerin unterwegs. Er befuhr den fraglichen Streckenabschnitt mit stark überhöhter Geschwindigkeit.