Auch wenn die Lasermessung, im Gegensatz zu einer Aufnahme mittels Radargerät, eine etwas umfassendere Registrierung ermöglicht, so handelt es sich dennoch um eine Momentaufnahme. Eine abweichende Behandlung rechtfertigt sich nicht und das Verschuldensausmass ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung, erst im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufzugreifen. Sodann sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch die übrigen Umstände vor Ort, wie die guten Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse unbeachtlich (vgl. Ziff. 17. hiervor).