Entlastende Umstände sind nur in besonderen Fällen anzunehmen. Solche sind vorliegend klar zu verneinen. So kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – zumindest für die Erfüllung des in Frage stehenden Tatbestandes – nicht darauf an, wie lange mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren wurde (vgl. Ziff. 17. hiervor). Auch wenn die Lasermessung, im Gegensatz zu einer Aufnahme mittels Radargerät, eine etwas umfassendere Registrierung ermöglicht, so handelt es sich dennoch um eine Momentaufnahme.