18. Subsumtion der Kammer Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt wurde der Beschuldigte ausserorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h gemessen. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall vorliegt. Im konkreten Fall sind keine Umstände ersichtlich, welche die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen. Entlastende Umstände sind nur in besonderen Fällen anzunehmen.