, 2015, Art. 90 N 62 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteil des BGer 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2;