Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur dann zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, Urteile des BGer 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.1, 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen).