17. Gesetzliche und theoretische Ausführungen Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung.