Die Generalstaatsanwaltschaft spekuliere unzulässigerweise, dass der Verkehr trotzdem rege gewesen sein müsse. Zu Recht habe die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als nicht erfüllt erachtet. Auch die subjektive Komponente sei nicht gegeben. Die nur kurze Überschreitung zeige, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe und nur eine vorsätzliche Begehung sei angeklagt (pag. 166 f.).