14 Einstufung des Fehlverhaltens und das Verschuldensausmass umfassender zu berücksichtigen. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen, die Strecke gerade, die Fahrbahn trocken und das Verkehrsaufkommen gering. Es seien keine anderen Verkehrsteilnehmer ersichtlich, die Strecke weise keine Einmündungen, Häuser etc. auf und verfüge nicht über Trottoir. Die Generalstaatsanwaltschaft spekuliere unzulässigerweise, dass der Verkehr trotzdem rege gewesen sein müsse.