Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, dass vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden könne. Trotz Schematismus des Bundesgerichts seien im Bereich von Geschwindigkeitsüberschreitungen Abweichungen möglich, womit auch eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 31 km/h eine einfache Verkehrsregelverletzung darstellen könne. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nur sehr kurz (ein paar Hundertstelsekunden) erfolgt. Lasermessungen seien sodann keine Momentaufnahme und würden es erlauben, die