Eine abstrakte Gefährdung von wenigen Sekunden sei ausreichend. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung könne aufgrund der bewussten Betätigung des Gaspedals bzw. des Gashebels nur vorsätzlich begangen werden. Bezüglich der überhöhten Geschwindigkeit und der damit einhergehenden abstrakt erhöhten Gefährdung sei mindestens Eventualvorsatz anzunehmen (pag. 155 ff.). Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, dass vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden könne.