Zu generell seien sodann die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Streckenabschnitt übersichtlich und zum konkreten Zeitpunkt wenig befahren gewesen sei. Entscheidend sei, dass es sich beim Gurnigelpass um ein insbesondere bei Ausflüglern mit PW und Motorradfahrern sehr beliebtes Ausflugsziel handle, weshalb aus der kurzen Sequenz über eine sehr kurze Teilstrecke noch nicht auf ein geringes Verkehrsaufkommen geschlossen werden dürfe. Es sei jederzeit mit auftauchenden Fahrzeugen zu rechnen. Der Beschuldigte habe aus einer Kurve herauskommend massiv beschleunigt. Eine abstrakte Gefährdung von wenigen Sekunden sei ausreichend.