16. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es gemäss Rechtsprechung nicht darauf ankomme, wie lange eine überhöhte Geschwindigkeit gefahren werde. Eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radar oder Laser sei immer eine Momentaufnahme. Zu generell seien sodann die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Streckenabschnitt übersichtlich und zum konkreten Zeitpunkt wenig befahren gewesen sei.