15. Beweisergebnis Es bestehen nach dem Gesagten keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Entsprechend geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte als Lenker des Motorrads KTM mit Kennzeichen .________ am 30. Mai 2020 um 10:48 Uhr die auf dem Streckenabschnitt Gurnigelbad - Gurnigel Passhöhe signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 31 km/h überschritten hat. IV. Rechtliche Würdigung