5. der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des ASTRA) darf dies zumindest als zusätzliches Indiz für ein funktionstüchtiges Messgerät betrachtet werden (vgl. Urteil des BGer 6B_751/2010 vom 11. Januar 2011 E 2.6). Auf Nachfrage der Vorinstanz ergänzte Polizist D.________ in seinem Berichtsrapport vom 28. Juni 2021 denn auch, dass das fragliche Messgerät gemäss Bedienungsanleitung korrekt in Betrieb genommen und bedient worden sei. Es habe «einwandfrei funktioniert» und den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Auch die «Null-Messungen» vor dem Einsatz hätten «einwandfrei» funktioniert.