83, Z. 12). Als Erklärung, weshalb er nicht die gemessenen 115 km/h gefahren sei, gab der Beschuldigte lediglich an, dass die Geschwindigkeit mit 80 km/h signalisiert gewesen sei. Das Wissen des Beschuldigten um die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung schliesst selbstredend nicht aus, dass dieser trotzdem zu schnell gefahren sein könnte. Oberinstanzlich wurde erneut geltend gemacht, dass die gemessene Geschwindigkeit variiere bzw. teilweise auf 0 km/h falle und die Mitte des Faden-