Eine Verwechslung wird unter den dazumal gegebenen Umständen als derart unwahrscheinlich erachtet, dass sie ausgeschlossen werden kann. Ad Korrektheit der Messung bzw. gefahrene Geschwindigkeit: Der Beschuldigte bestreitet ferner die Richtigkeit der durchgeführten Laser- Geschwindigkeitsmessung bzw. dass er effektiv mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h respektive 116 km/h unterwegs gewesen sei. Der Videoaufnahme der Laser- Geschwindigkeitsmessung ist zu entnehmen, dass die Aufzeichnung des Motorrads über rund vier Sekunden erfolgte (10:48:45 Uhr bis 10:48:49) und hierbei etwa eine Sekunde eine Geschwindigkeit von 115 km/h bzw. max. 116 km/h angezeigt wurde.