Schliesslich vermag auch der Umstand einer (vermeintlichen) Diskrepanz zwischen der Aussage von Polizistin C.________ im Berichtsrapport, wonach die Kontrolle des Beschuldigten «kurz vor dem Mittag» stattgefunden habe, und der Tatzeit um 10:48 nicht die Annahme einer Verwechslung zu begründen. Die fragliche Aussage der Polizistin C.________ ist zwar eher ungenau, schliesst eine Kontrolle gegen 11:00 Uhr jedoch nicht per se aus. Zu bemerken ist sodann, dass der fragliche Berichtsrapport erst am 28. Juni 2021 und damit rund ein Jahr nach dem nunmehr in Frage stehenden Vorfall verfasst wurde.