Gemäss seinen eigenen Aussagen bei der Vorinstanz machte er aber dennoch Ausführungen bzw. erkundigte sich bei den für die Anhaltung zuständigen Polizisten etwa nach dem genauen Ort der Messung. Von einer (geltend gemachten) Verwechslung war nicht die Rede (pag. 82, Z. 8 ff.). Auch seine weiteren Aussagen vermögen mehrheitlich nicht zu überzeugen. So sprach der