auch keine konkreten Angaben machen. Er führte lediglich aus, dass er «grundsätzlich» einen schwarzen Helm trage (pag. 82, Z. 5 f.). Welche Farbe sein Helm an diesem Tag hatte, wusste er eigenen Angaben zufolge nicht mehr (pag. 82, Z. 16 ff.). Weiter machte der Beschuldigte – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – auch nicht von Beginn weg eine Verwechslung geltend. Es trifft zwar zu, dass er anlässlich seiner Anhaltung die Aussage verweigerte, was so auch im Anzeigerapport vermerkt ist. Gemäss seinen eigenen Aussagen bei der Vorinstanz machte er aber dennoch Ausführungen bzw. erkundigte sich bei den für die Anhaltung zuständigen Polizisten etwa nach dem genauen Ort der Messung.