82, Z. 1 ff.). Zum eigentlichen Vorhalt der zweifelsfreien Identifikation äusserte sich der Beschuldigte demgegenüber nicht. Vielmehr brachte er in pauschaler Weise Gründe für die Nichtbeweisbarkeit seiner Schuld vor. Dass der Helm des Beschuldigten von der Polizei als rot (statt orange) bezeichnet wurde, mag zwar unpräzise sein, ist jedoch – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhält – nicht ausschlaggebend. So handelt es sich um ähnliche Farben und die diesbezügliche Ungenauigkeit dürfte sowohl auf die zeitliche Unmittelbarkeit der Meldung wie auch auf die nur kurzzeitigen Beobachtungen zurückgeführt werden. Der Beschuldigte konnte zu dem am besagten Tag getragenen Helm denn