Polizeibeamte stehen denn auch als Garanten für die Richtigkeit der von ihnen erstellten Rapporte (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1). Auf Vorhalt, dass sich die Polizistin C.________ und ihr Kollege Polizist E.________ bei der Anhaltung zu 100% sicher gewesen seien, dass der Beschuldigte der gemessene Motorradfahrer sei und er nie bestritten habe, die Person auf dem Foto zu sein, äusserte sich der Beschuldigte ausweichend. Er führte hierzu lediglich aus, dass er angehalten worden sei und seine Begleitung lange Haare gehabt habe. Den Töff sehe man überall. Er könne nicht verstehen, dass er 115 km/h gefahren sein solle, das könne fast nicht sein (pag. 82, Z. 1 ff.).