Entscheidend sind aber nicht nur diese Übereinstimmungen, sondern insbesondere die «100-prozentige», mithin zweifelsfreie Identifikation des Beschuldigten mittels Beschreibung per Funk und Foto. Selbst wenn dem Beschuldigten – wie von ihm behauptet – das Foto vor Ort nicht gezeigt worden sein mag, ändert dies nichts an der besagten «100- prozentigen» Identifikation durch die Polizeibeamten. Den Akten sind keine Anhaltspunkte oder anderweitige Hinweise zu entnehmen, wonach in diesem Punkt nicht auf die Aussagen von Polizistin C.________ abzustellen wäre. Polizeibeamte stehen denn auch als Garanten für die Richtigkeit der von ihnen erstellten Rapporte (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1).