Ausschlaggebend sind hierbei insbesondere die Schilderungen der Polizistin C.________. Der Beschuldigte wurde – unbestrittenermassen – am 30. Mai 2020 von den für die Anhaltung zuständigen Polizeibeamten beim Restaurant Gurnigel angehalten (vgl. Anzeigerapport vom 7. Juni 2020, pag. 1 f.). Im Berichtsrapport vom 28. Juni 2021 führte Polizistin C.________ hierzu in plausibler Weise aus, wie es zur Anhaltung des Beschuldigten gekommen sei und wie dieser habe identifiziert werden können.