Er hat eine Beifahrerin, welche jedoch auf dem Video nicht gut zu sehen ist (pag. 5). Dem Beschuldigten ist zwar insofern beizupflichten, dass sich seine Täterschaft alleine gestützt auf die Videoaufnahme bzw. das sich in den Akten befindliche Bild nicht beweisen lässt, da darauf weder sein Gesicht noch das Kontrollschild seines Fahrzeugs zu erkennen sind. Der Kammer stehen jedoch zur Beurteilung, ob allenfalls eine Verwechslung vorliegt, noch weitere Beweismittel zur Verfügung. Ausschlaggebend sind hierbei insbesondere die Schilderungen der Polizistin C.________.