14. Beweiswürdigung der Kammer Ad Verwechslung: Der Beschuldigte führte bereits im Rahmen der Einsprachebegründung vom 14. Oktober 2020 aus, dass sich seine Täterschaft aufgrund der vorliegenden Vi- deo-Sequenz nicht nachweisen lasse. Er bestritt durchwegs, dass es sich beim Motorradfahrer auf dem Video bzw. Foto um ihn handle. Auf der besagten Videoaufnahme ist ersichtlich, wie sich ein Motorradfahrer der Messstelle nähert. Dieser trägt einen schwarz-orangen Helm und schwarz-weiss-gelbe Motorradbekleidung. Er hat eine Beifahrerin, welche jedoch auf dem Video nicht gut zu sehen ist (pag. 5).