Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen).