65 ff.), der Berichtsrapport zur Anhaltung vom 28. Juni 2021 (pag. 71 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2021 vor (pag. 80 ff.). Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 100 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen.