Die zeitliche Komponente sei entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft doch erheblich. Im Übrigen habe der Beschuldigte ausgesagt, dass er es bemerkt hätte, wenn er so schnell gefahren wäre. Schliesslich schliesse ein vorhandenes Eichzertifikat einen Messfehler nicht per se aus (pag. 182). 11. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt