___ keinen Anlass, die Richtigkeit der Messung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sei es nichts Aussergewöhnliches, wenn die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht laufend aufgezeichnet werde (pag. 175 f.). Von Seiten der Verteidigung wurde im Rahmen der Duplik vom 14. April 2022 zusammengefasst entgegnet, dass die vom Beschuldigten beschriebene orange Hose nicht auf dem Video und Foto zu sehen sei. Eine Verwechslung sei gerade nicht ausgeschlossen, zumal Polizistin C.________ auch von einem roten Helm gesprochen habe. Die zeitliche Komponente sei entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft doch erheblich.