Entscheidend sei, dass der Beschuldigte vor Ort zweifelsfrei als Lenker habe identifiziert werden können. Es sei unzutreffend, dass der Beschuldigte von Beginn weg eine Verwechslung geltend gemacht habe und die blosse Behauptung, nicht so schnell gefahren zu sein, helfe nicht. Die Aussage von Polizistin C.________, wonach die Kontrolle «kurz vor dem Mittag» stattgefunden habe, schliesse eine Kontrolle kurz nach 11:00 Uhr nicht aus. Das Lasergerät sei im April 2020 vorschriftsgemäss geprüft worden und es gebe gemäss den Ausführungen von Polizist D.________ keinen Anlass, die Richtigkeit der Messung in Zweifel zu ziehen.