Im Rahmen ihrer Replik vom 29. März 2022 ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst, es treffe zwar zu, dass die Farbe der Motorradausrüstung auf dem Video nicht den Angaben des Beschuldigten entspreche. Dieser habe de facto aber keine Angaben machen können, welche Farbe sein Helm und seine Jacke am konkreten Tag gehabt hätten. Dass der Helm als rot statt als orange bezeichnet worden sei, sei wohl der zeitlichen Unmittelbarkeit der Meldung geschuldet. Eine Verwechslung vermöge dies nicht zu begründen. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte vor Ort zweifelsfrei als Lenker habe identifiziert werden können.