Die potenziell massiv entlastenden Argumente habe er allerdings bis zur schriftlichen Einsprachebegründung zurückgehalten. Weshalb tatsächlich weder eine Verwechslung noch eine fehlerhafte Messung vorliege, sei von der Vorinstanz einlässlich diskutiert und begründet worden. Auf diese zutreffenden Ausführungen sei zu verweisen (pag. 155). Die Verteidigung entgegnete im Wesentlichen, dass nach wie vor eine Verwechslung geltend gemacht und die Korrektheit der Messung bestritten werde. Der Beschuldigte habe es am besagten Tag überhaupt nicht eilig gehabt.