10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Vorwände des Beschuldigten widersprüchlich seien. Wenn er gar nicht erst derjenige Motorradfahrer gewesen sein solle, der auf dem polizeilichen Video zu sehen sei, hätte er zur Richtigkeit der Messung keine Angaben machen können. Gleichzeitig hätte der Beschuldigte in diesem Fall allen Grund gehabt, die Verwechslung anlässlich der Anhaltung unverzüglich aufzuklären. Die potenziell massiv entlastenden Argumente habe er allerdings bis zur schriftlichen Einsprachebegründung zurückgehalten.