Der Beschuldigte musste damit rechnen, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen zu werden. Dass sich darüber hinaus in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen, jedenfalls in sachverhältnismässiger Hinsicht stellen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Ob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt, ist – gemäss Bundesgericht – schliesslich «nicht in erster Linie für die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG massgeblich, sondern für die Bestimmung des Verschuldens und damit für die Strafzumessung» (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.6.4).