SVG als Rechtsgrundlage verzichtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden die Verteidigungsrechte aber selbst bei Annahme einer Alternativanklage nicht beeinträchtigt werden (Urteil des BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde im besagten Strafbefehl nicht explizit festlegte, ob der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig erfüllt haben soll. Der Beschuldigte musste damit rechnen, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen zu werden.