Zutreffend ist, dass dem besagten Strafbefehl keine expliziten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Mit der (wenn auch kurzen) Schilderung des objektiven Tatgeschehens sind nach Ansicht der Kammer allerdings die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Strafbefehl auf einen vorhandenen Vorsatz des Beschuldigten geschlossen wird (vgl. Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2). Sodann wurde auch auf die Erwähnung von Art. 100 Ziff. 1 SVG als Rechtsgrundlage verzichtet.