etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung im Rahmen ihres erstinstanzlichen Parteivortrags auch nicht vor (pag. 78 ff.). Auf eine Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» konnte verzichtet werden, da sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefährdung für die Verkehrssicherheit bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens des Beschuldigten (massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) ergibt (vgl. auch Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1). Zutreffend ist, dass dem besagten Strafbefehl keine expliziten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind.