Aus dem fraglichen Strafbefehl geht genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt ist. Für den Beschuldigten konnten keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihm in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch seine Aussagen zur Sache anlässlich seiner Einvernahme bei der Vorinstanz. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich; etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung im Rahmen ihres erstinstanzlichen Parteivortrags auch nicht vor (pag.