5 Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen simplen Lebensvorgang, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem fraglichen Strafbefehl geht genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt ist.