6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens ist gemäss Bundesgericht dann für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung ausreichend, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 mit weiteren Hinweisen).