Eine solche kann sich allerdings bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben (etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), so dass eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefährdung nicht zwingend explizit in der Anklageschrift zu erwähnen ist (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an die Umschreibung der Sachverhaltselemente in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 mit Hinweisen).