Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand aber auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar, wobei aufgrund der subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG (rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten) mindestens grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist (vgl. Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich eine hinreichende Darstellung der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» enthalten.