Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Erfasst wird damit insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art.